Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Angesichts steigender Opferzahlen Einführung eines verlässlichen und breitgefächerten Hilfesystems zum Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt: Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit, Verpflichtung der Länder zur bundesweiten Bereitstellung eines Unterstützungs- und Hilfsnetzwerks für gewaltbetroffene Personen und ihre Kinder sowie für Personen aus dem sozialen Umfeld Gewaltbetroffener, Kostenfreiheit für Betroffene, Maßnahmen zur Prävention, einschließlich Täterarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, einheitliche Grundsätze und Mindeststandards für die Träger von Schutz- und Hilfeeinrichtungen, strukturierte Vernetzung innerhalb des spezifischen Hilfesystems sowie mit anderen Hilfsdiensten, Einführung einer Bundesstatistik, Regelfinanzierung durch den Bund, Vorlage eines Berichts durch die Länder zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung einschließlich Finanzierungskonzept und Umsetzungsstand alle 5 Jahre erstmalig zum 30. Juni 2029, Gesetzesevaluation 8 Jahre nach Inkrafttreten;<br /> Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (<strong>Gewalthilfegesetz</strong> – GewHG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 36a Zweites Buch Sozialgesetzbuch, § 10 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 1 Finanzausgleichsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum Schutz vor Gewalt für Frauen, ihre Kinder, männliche Opfer und weitere vulnerable Gruppen sowie Finanzierung von Frauenhäusern und Ausbau eines bedarfsgerechten Hilfesystems<br /> Schutzpflichten aus dem Grundgesetz ; Istanbul-Konvention<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 589/24 GESTA I020<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> begriffliche Klarstellungen, insbes. betr. Beschränkung der geschlechtsspezifischen sowie häuslichen Gewalt auf Frauen, Konkretisierung des Beratungsanspruchs, zur Gewährleistung der Anspruchserfüllung der Länder Verschieben des Inkrafttretens zum Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung auf 2032 bzw. 2027;<br /> Erneute Änderung §§ 1, 2, 3, 4 und 8 Gewalthilfegesetz
Parliamentary Details
- Type
- Gesetzgebung
- Status
- Verkündet
- Wahlperiode
- 20
- Date
- 2025-02-14