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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Frist für die Durchführung von öffentlichen Anhörungen

Zur Unterbindung einer ungebührlichen Verzögerung durch die Ausschussmehrheit Einführung einer speziellen Fristvorgabe für die Durchführung öffentlicher Anhörungen: Terminierung spätestens 10 Wochen nach Beschlussfassung;<br /> Änderung § 70 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Antrags auf BT-Drs 19/23155

Parliamentary Details

Type
Geschäftsordnung
Status
Abgelehnt
Wahlperiode
20
Date
2022-12-15
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