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Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften

Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR und der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ): Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter Aufsicht der SED-Opferbeauftragten, Weiterentwicklung der Stiftung und Fortführung unter dem Namen Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte, Schaffung eines neuen Haushaltstitels, Erlass von Billigkeitsrichtlinien durch die SED-Opferbeuftragte, Dynamisierung der Opferrente durch Kopplung an die allgemeine Rentenentwicklung sowie der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte und diesbez. Verzicht auf Absenkung der Leistungen sowie Berücksichtigung von Partnereinkommen, einmalige Leistung in Höhe von 1500 Euro für Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR, Anpassung der Definition der Opfergruppen an die Forschung, Erleichterung der Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen, insbes. für gesundheitliche Folgeschäden, Berichtspflicht;<br /> <strong>Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte</strong> (StepVG) als Art. 1 der Vorlage, Aufhebung §§ 15 bis 25 und Änderung § 25b Häftlingshilfegesetz, Änderung §§ 17a und 18 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, § 1a Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Verbesserung der Situation der SED-Opfer ; Unterrichtung der SED-Opferbeauftragten auf BT-Drs 20/10 sowie der Jahresberichte der Jahre 2022 bis 2024 auf BT-Drs 20/2220, BT-Drs 20/7150 und BT-Drs 20/11750 ; Vorschläge der Konferenz der Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 16. Mai 2022<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Sechstes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR); Erhöhung der Einmalzahlung für Opfer von Zwangsaussiedlungen von 1500 auf 7500 Euro, Möglichkeit einer strafrechtlichen Rehabilitierung durch Zweitantragsrecht, Verzicht auf Bedürftigkeitsprüfung, einmalige Erhöhung der Opferrente von mtl. 330 auf 400 Euro sowie der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte von mtl. 240 auf 291 Euro ab dem 1. Juli 2025, Dynamisierung der Opferrente ab 2026, Beweislastumkehr bei gesundheitlichen Folgeschäden, Absenkung der Mindestverfolgungszeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen um 1 Jahr, Wahl von 4 Mitgliedern des Stiftungsrates vom Bundestag, Beschränkung der Aufsicht über die Stiftung auf eine Rechtsaufsicht, Berechtigung zur Annahme von Drittmitteln; Regelung zur Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs bis zum 31. Dezember 2029, Übergangsregelung zur Aussetzung der Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständige Lehrkräfte aufgrund einer Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2026, Folgeänderungen, Verordnungsermächtigung;<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zur Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten (sog. Herrenberg-Urteil) (B 12 R 3/20 R)

Parliamentary Details

Type
Gesetzgebung
Status
Verkündet
Wahlperiode
20
Date
2025-02-14
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