Gesetz zur Verbesserung der Verbrechensaufklärung - Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen und Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit
Einführung einer unionsrechtskonformen und rechtssicheren dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebenen Port-Nummern bei Telekommunikationsunternehmen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit: Übermittlungsbefugnis an die Strafverfolgungsbehörden und Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern, Abrufbefugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz, Klarstellung zur Wiederherstellung der Möglichkeit der Funkzellendatenabfrage, Aufhebung entsprechender Kostentatbestände, Folgeänderungen; Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis;<br /> Änderung §§ 175, 176, 177, 180 und 228 Telekommunikationsgesetz, §§ 100g und 101a Strafprozessordnung, Anlage 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sowie § 8a Bundesverfassungsschutzgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten (C-793/19 und C794/19) ; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. und 15. Februar 2023 zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 2845/16; 1 BvR 2683/16; 1 BvR 141/16) ; zahlr. weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich Vorratsdatenspeicherung<br /> Siehe auch GESTA C096
Parliamentary Details
- Type
- Gesetzgebung
- Status
- Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
- Wahlperiode
- 20
- Date
- 2025-01-29